Der Bundesrat hat angesichts der jüngsten Entwicklungen die Bedrohung durch das Coronavirus (COVID-19) als ausserordentliche Lage nach Art. 7 des Epidemiegesetzes eingestuft. Dies gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die notwendigen Massnahmen für das ganze Land oder für einzelne Landesteile anzuordnen. Viele dieser Bestimmungen tangieren direkt das Alltagsleben.
Für bevorstehende Versammlungen von Gesellschaften (AG, GmbH und Genossenschaft) kann der Veranstalter gemäss Art. 6a der Verordnung bestimmen, dass die Wahrnehmung der Rechte, insbesondere die Stimmabgabe, nur in schriftlicher oder elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter möglich sein soll. Die Durchführung von Versammlungen der Gesellschaften ist daher trotz der gegenwärtigen Situation möglich.
Nach Art. 10d der am 16. März 2020 geänderten Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich den angeordneten Massnahmen in Art. 6 der Verordnung widersetzt. Gemeint sind:
Für einzelne, in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung aufgelistete Einrichtungen und Veranstaltungen gilt jedoch eine Ausnahme, u.a. für Poststellen, Banken, Tankstellen, Imbiss-Betriebe, Take-Away, etc.
Es lohnt sich daher, genauer zu prüfen, ob der eigene Betrieb von der angeordneten Schliessung betroffen ist oder nicht, da bei vorsätzlicher Widerhandlung empfindliche Strafen drohen können. Für eine vertiefte Überprüfung Ihrer Situation im Hinblick darauf sind wir Ihnen gerne behilflich.
Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch gerne in anderen betroffenen Rechtsgebieten (Arbeitsrecht etc.) weiter.
Wir wünschen Ihnen in dieser herausfordernden Situation viel Erfolg und vor allem: Bleiben Sie gesund!
Stampfli Rechtsanwälte