Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über den Zeitpunkt der Ferien zu einigen versuchen. Kommt keine Einigung zustande, hat der Arbeitgeber jedoch das Recht, unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers Ferien anzuordnen. Die Anordnung muss dabei früh genug erfolgen (in der Praxis wird von ca. drei Monaten ausgegangen). Wenn jedoch aus wirtschaftlichen Gründen der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, den Arbeitnehmer voll zu beschäftigen, kann diese Frist durchaus auch kürzer sein. Je dringender die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, desto kürzer kann diese Frist ausfallen. Zumindest, soweit das treibende Motiv dafür die Arbeitsplatzerhaltung ist.
Eine andere Frage ist freilich, ob in Einzelfällen aufgrund allfälliger besonderer "coronabedingter" Einschränkungen der Ferienzweck (Erholung) gar nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund ist auch das Anordnen von einzelnen Ferientagen grundsätzlich nicht erlaubt. Im gegenseitigen Einvernehmen ist jedoch auch dies ohne weiteres möglich. Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich ohnehin, wenn immer möglich, die Ferien im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzen. Viele Unternehmen haben gute Erfahrungen damit gemacht, mit den Arbeitnehmern offen zu kommunizieren und ihnen darzulegen, dass in der aktuellen ausserordentlichen Situation alle ihren Teil dazu beitragen sollten, dass das Unternehmen ökonomisch möglichst gesund bleibt und Arbeitsplätze erhalten werden können.
Bei Rückfragen und weiterführenden Fragen rund um das Thema "Coronavirus" stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Thomas Fürst
Rechtsanwalt, LL.M., BA in Business and Economics